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Steuernews für Ärzte

Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten

Viele ärztliche Gutachten sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. ...mehr

Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?

Was muss bei der Beschäftigung von Familienangehörigen beachtet werden? ...mehr

SVS-Aktion – „Gemeinsam lächeln“

SVS fördert proaktiv die eigene Zahnvorsorge mit steuerfreiem Bonus. ...mehr

Was bringt das Abgabenänderungsgesetz 2024?

Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen. ...mehr

Aufklärung am Vortag vor Magenbypassoperation nicht rechtzeitig

Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt. ...mehr

Wie hoch ist der Stundungszinssatz bei der Finanz seit 1.7.2024?

Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen. ...mehr

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region. ...mehr

Kulturlinks – Herbst 2024

Im Herbst 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen! ...mehr

Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?

Netzwerk aus Holzfiguren

Werden Angehörige im Betrieb tätig, so stellt sich häufig die Frage, ob in diesen Fällen ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt. Von familienhafter Mitarbeit spricht man, wenn die Tätigkeit im Betrieb unentgeltlich erfolgt und auf jegliche Gewährung von Geld- und Sachleistungen verzichtet wird. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind im Rahmen der familiären Mitarbeit nachfolgende Personengruppen zu unterscheiden.

Ehepartner und eingetragene Partner

Werden Ehepartner oder eingetragene Partner im Betrieb tätig, so ist aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wäre hingegen nur dann auszugehen, wenn dieses ausdrücklich (z. B. im Rahmen eines Dienstvertrages) vereinbart wird und der Umfang der verrichteten Tätigkeiten über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Lebensgefährten im Betrieb, auch wenn hier die eheliche Beistandspflicht fehlt.

Kinder

Auch bei mitarbeitenden Kindern gilt die Vermutung, dass die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung geleistet wird, sodass auch hier vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen ist. Ein Dienstverhältnis wäre auch hier nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Bei mitarbeitenden Kindern ist mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Vollversicherungspflicht zu beachten, sofern das Kind keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgeht und auch keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Sonstige Verwandte

Bei der Beschäftigung von sonstigen Verwandten ist aufgrund der fehlenden familiären Bindung in der Regel, ausgenommen bei kurzfristigen Hilfstätigkeiten, von keiner familienhaften Mitarbeit, sondern von einem Dienstverhältnis auszugehen.

Stand: 27. August 2024

Bild: MP Studio - stock.adobe.com

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