Möchten Sie zur mobilen Version wechseln?
Ausgabe: Kategoriebild

Steuernews für Ärzte

Was ändert sich bei den Steuern für Pendler und Familien?

Familienbonus Plus, Pendlerpauschale und Pendlereuro werden erhöht ...mehr

Die Registrierkasse in der Arztpraxis: Was ist beim laufenden Betrieb zu beachten?

Vorgangsweise bei Ausfall und Außerbetriebnahme, Kontrollbelege, Sicherungen ...mehr

Sind Studienreisen bei Angestellten als Werbungskosten abzugsfähig?

Die Lohnsteuerrichtlinien sehen hier strenge Voraussetzungen ...mehr

Heimreise aus dem Urlaub: Steuern an der Grenze?

Reisen Sie aus einem EU-Mitgliedstaat ein oder aus einem Drittstaat? ...mehr

Haftung wegen Wechsel des zugesagten Operateurs

Operation des betroffenen Patienten durch Assistenzarzt ...mehr

Kulturlinks – Sommer 2022

Kulturveranstaltungen - Sommer 2022 ...mehr

Sind Studienreisen bei Angestellten als Werbungskosten abzugsfähig?

Illustration

Private Reisen sind Aufwendungen für die Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Damit eine sogenannte Studienreise als Werbungskosten für einen Dienstnehmer abzugsfähig ist, müssen laut Lohnsteuerrichtlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen.

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.

Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.

Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (z. B. Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Thema Studienreisen zu beachten. So kann unter anderem die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes (z. B. Ärztefortbildung im Wintersportort mit „Ärztesportstunden“) oder die Begleitung durch Familienangehörige ein Indiz für Privatreisen darstellen.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

Logo Mag. Barbara Mayerhofer | Salesianergasse 3/II/12 | 1030 Wien | T: +43(0)71 46 412
Mag. Barbara Mayerhofer, Salesianergasse 3/II/12, 1030 Wien, Österreich, Work Tel: Work+43 (0) 1 714 64 12, M: Mobile+43 (0) 664 28 33 426,
Mobile Version Datenschutz
Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20