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Steuernews für Klienten

ViDA-Richtlinie offiziell verabschiedet

Umfassende Anpassungen im Bereich der Mehrwertsteuer. ...mehr

Welche steuerlichen Änderungen soll das Budgetbegleitgesetz 2025 bringen?

Umfangreiche Änderungen insbesondere in der Grunderwerbsteuer. ...mehr

Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage

Deutsche Finanzverwaltung nimmt umfassend zur Homeoffice-Betriebsstätte Stellung. ...mehr

Anzeigepflichten bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer

Melde- und Nachweispflichten für ausländische Subunternehmer. ...mehr

Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit

Neues Weiterbildungsmodell tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. ...mehr

Wie hoch wird einmal meine Pension sein?

Aktuelle und künftige Pensionsansprüche online einsehen. ...mehr

Tipps zur Vermeidung von Mikromanagement

Engagierte Mitarbeiter brauchen oft mehr Freiraum. ...mehr

Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit

Ältere Personen im Klassenraum

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.

Übergangsregelung Bildungskarenz alt

Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.

Ausblick Weiterbildungszeit

Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.

Stand: 25. Mai 2025

Bild: whitedesk - stock.adobe.com

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